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Dr. Herwig Niehusen 2017-05-04T13:20:44+00:00

Rechtliche Hinweise zum Baumschutz

von Herwig Niehusen

 

Bäume in Städten und Gemeinden sowie in der freien Landschaft sind in vielfältiger Weise durch Gesetze, Verordnungen, Ortssatzungen etc. geschützt. Denn abgesehen davon, dass sie unser Lebensumfeld bereichern, haben sie als Lebensraum für Insekten, Kleinsäuger, Vögel und andere Organismen eine besondere ökologische Funktion für den Naturhaushalt. Sie wirken sich u.a. als Filter von Staub und Schadstoffen, als Schattenspender sowie durch das Produzieren von Sauerstoff positiv auf das Stadtklima aus.

Maßgebliche Regelungen zum Baumschutz und was bei unvermeidbarer Fällung im Einzelfall zu beachten ist, finden sich in folgenden Bestimmungen:

  • Bundesnaturschutzgesetz,
  • Landesnaturschutzgesetz sowie hierzu erlassene ergänzende Verordnungen und Erlasse,
  • örtliche Baumschutzsatzungen,
  • Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen in Bebauungsplänen,
  • „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ / DIN 18 920
  • Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Nachbarschaftsrecht

In diesem Beitrag soll die Rechtslage in Schleswig-Holstein sowie speziell im Kreis Segeberg beschrieben werden, wobei sich die Regelungen vielerorts ähneln.

1. Baumschutz aufgrund örtlicher Baumschutzsatzung

Satzungen zum Schutze des Baumbestandes gibt es im Kreis Segeberg u.a. in Städten und Gemeinden, die stark wachsen, so dass der Nutzungsdruck im Zuge immer neuer Bauflächenausweisungen und Verdichtungen besonders hoch ist. Nachdem die Stadt Norderstedt ihren Altbaumbestand bereits von 1988 bis 2004 durch Baumschutzsatzungen geschützt hatte, gilt hier seit 31.8.2016 die Norderstedter Baumschutzsatzung vom 18.8.2016.

Weitere Baumschutzsatzungen bestehen z. B. in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg sowie in den Städten Kaltenkirchen und Bad Bramstedt.

 

Gemeinsam ist den Satzungstexten, dass die dort genannten Baumarten ab einem bestimmten Stammumfang geschützt sind. Nach der Norderstedter Baumschutzsatzung sind dies gemäß § 3 Abs. 1 u.a. „Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden. Ausgenommen vom Schutz sind hierbei jedoch die in § 3 Abs. 2 aufgelisteten Baumarten. Die jeweiligen Satzungen sind im Einzelnen im Internet nachzulesen. Weitere Auskünfte erteilen die einzelnen Gemeinden, bei denen auch die Baumfällanträge zu stellen sind.

2. Schutz durch Festsetzungen im Bebauungsplan

Festsetzungen zum „Erhalt von einzelnen Bäumen“ sind ferner in Bebauungsplänen der jeweiligen Städte und Gemeinden enthalten. Da es sich hierbei um Ortssatzungen handelt, ist für Auskünfte und Anträge der örtliche Sachbearbeiter der Gemeinde zuständig. Da nicht allen (Neu-) Bürgern der B-Plan ihres Bereiches bekannt ist und es außerdem im Einzelfall der Klärung bedarf, ob ein Baum als „zu erhalten“ festgesetzt ist, muss vor beabsichtigten Baumfällungen in jedem Fall der zuständige Sachbearbeiter befragt werden, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

3. Baumschutz durch Naturdenkmalverordnung

Als Naturdenkmäler können gemäß § 28 BNatSchG besondere Einzelschöpfungen der Natur unter Schutz gestellt werden. Für Norderstedt gilt die Stadtverordnung vom 3.11.2010, für das übrige Kreisgebiet die „Kreisverordnung über die Naturdenkmale im Kreis Segeberg“ vom 25.07.2006. Es handelt sich in den einzelnen Gemeinden um Bäume, die aufgrund ihres hohen Alters und der besonders stattlichen Erscheinung maßgeblich für das jeweilige Ortsbild bzw. den Landschaftsraum prägend sind.

4. Baumschutz nach dem Landesnaturschutzgesetz SH (LNatSchG) in der geänderten Fassung vom 27.05.2016

Landschaftsbestimmende und ortsbildprägende Einzelbäume sowie Baumgruppen

Nach dem Landesnaturschutzgesetz sind gemäß § 8 Absatz 1 Ziff. 9 und § 21 Absatz 4 Ziff. 3 „landschaftsbestimmende“ oder „ortsbildprägende“ Bäume oder Baumgruppen besonders geschützt, weil sie „die Eigenart des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes wesentlich mitgestalten. In der Regel erfüllen Bäume mit einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe oder Baumgruppen mit entsprechendem Erscheinungsbild diese Merkmale. Besondere Formen, wie zum Beispiel herausragende Solitärbäume können aber unabhängig vom Stammumfang landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend sein“, so die gängige Definition. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises (UNB).

Auf weitere Einzelbestimmungen im Landesnaturschutzgesetz soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Baumschutz in Knicks

Zu den gesetzlich geschützten Biotopen gehören gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 4 LNatSchG SH i.V.m. § 30 Abs. 2 BNatSchG auch Knicks, die die Landschaft in Schleswig-Holstein besonders prägen. Danach ist die Schädigung oder Beseitigung von Knicks grundsätzlich verboten. Wenn Knicks alle 10 bis 15 Jahre „auf den Stock gesetzt“ werden, muss mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleiben. Außerdem dürfen diese Arbeiten aus Artenschutzgründen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchgeführt werden (vgl. §§ 21 Abs. 4 LNatSchG u. § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG). Zuständig ist auch hier die Untere Naturschutzbehörde des Kreises.

Weitere Regelungen finden sich in den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz.

Allerdings sind auch bei der Knickpflege weitergehende Baumschutzvorschriften einzuhalten (§ 21 Abs. 4 Ziff. 1 bis. 3 LNatSchG):

  • Erhalt „landschaftsbestimmender“ oder „ortsbildprägender“ Bäume in Knicks gemäß LNatSchG SH,
  • Schutz von Knickbäumen gemäß Norderstedter Baumschutzsatzung,
  • Erhalt von Knickbäumen gemäß Bebauungsplänen

Verstöße gegen die aufgeführten Vorschriften können nach § 57 LNatSchG SH mit Geldbußen bis zu 10.000,- €, teils auch bis zu 50.000,- € geahndet werden.

5. Baumschutz bei Baumaßnahmen nach der DIN 18 920

Eine besondere Gefährdung von Bäumen kann sich aus Baumaßnahmen ergeben. Deshalb wurde die DIN 18 920, Vegetationstechnik im Landschaftsbau: „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“, entwickelt. Danach sind die Bäume im Baustellenbereich fachgerecht durch Zäune, Stammschutz und andere Sicherungsmaßnahmen zu schützen. Der Schutz gilt für den gesamten Wurzelbereich. Dieser darf u.a. nicht durch ständiges Begehen, Befahren, Abstellen von Maschinen und Fahrzeugen, Baustelleneinrichtung und Materiallagerung belastet werden.

Hinsichtlich weiterer Bestimmungen wird auf die umfangreiche Din 18 920 verwiesen.

Zum Baumschutz im Nachbarschaftsrecht wird auf den Beitrag an anderer Stelle in dieser Broschüre verwiesen.

Auskünfte zu den geltenden Baumschutzregelungen können eingeholt bei

  • der Stadt Norderstedt, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt u. Verkehr – Fachbereich Natur und Landschaft – Tel. (040) 53 59 50
  • der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg, Tel. (04551) 95 10